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Die häufigsten Fragen zur GEMA-Gebühr für Werbemittel USB-Sticks

Die häufigsten Fragen zur GEMA-Gebühr für Werbemittel USB-Sticks

Seit der Einführung der Urheberrechtsabgabe, auch bekannt als GEMA-Gebühr, durch die Zentralstell für private Überspielungsrechte ZPÜ, wurden einige Fakten für Werbemittel USB-Sticks geschaffen, die mehr Fragen aufwerfen als dass Sie bearbeiten. Sowohl die ZPÜ als auch die GEMA halten sich mit Antworten zu konkreten Anfragen jedoch sehr bedeckt um möglichst wenig neue Fakten und Schlupflöcher zu schaffen. Dennoch war es uns möglich einige Fragen auf einige der häufigsten Fragen von Verbänden und entsprechenden Gesellschaften zu erhalten. Grundsätzlich sind viele aussagen der Verwertungsgesellschaften sehr anfällig für unterschiedliche Interpretationen und solange kein Gerichtsurteil zu den jeweiligen Fragen gibt kann weiterhin über viele Punkte spekuliert werden.

GEMA Gebühren für USB-Sticks ab 01.01.2020

0,30 Euro/St.

Warum fällt für einen USB-Stick die GEMA-Gebühr an?

In Deutschland gibt es eine Pauschalabgabe, auch als Urheberrechtsabgabe oder GEMA-Gebühr bekannt, für alle digitalen Speichermedien, wie zum Beispiel USB-Sticks, Speicherkarten, Festplatten oder CD-Rohlinge. Diese Pauschalabgabe fällt für alle technischen Geräte an, mit denen urheberrechtlich geschützte Waren und Güter vervielfältigt werden könnten. Diese pauschale Abgabe ersetzt dadurch die Bezahlung jedes einzelnen Vervielfältigungsvorgangs durch eine pauschale Abgabe, jedoch ohne das legalisieren des Gebrauchs der Kopie.

Eingefordert wird diese Pauschalabgabe für digitale Speichermedien durch die Zentralstell für private Überspielungsrechte, kurz ZPÜ. Diese Verteilt dann die Einnahmen an Ihre jeweiligen Gesellschafter, wie die GEMA, Verwertungsgesellschaft Wort und Verwertrungsgesellschaft Bild-Kunst. Ein Teil dieser einnahmen wird dann an deren Mitglieder ausgeschüttet, da diese ja Urheber der kopierten Werke sein könnten.

Auch ein Werbemittel USB-Stick ist ein digitales Speichermedium mit dem potentiell urheberrechtlich geschützte Werke kopiert werden könnten. Auch wenn Sie selbst z.B. nur Ihren Katalog oder Ihre Preisliste auf den USB-Stick kopieren und diesen Ihrem Kunde schenken, so können Sie nicht ausschließen, dass der USB-Stick für das kopieren urheberrechtlich geschützter Werke genutzt wird.

Wer muss die GEMA-Gebühr für einen USB-Stick bezahlen?

Als normaler Verbraucher und Endkunde müssen Sie keine zusätzliche GEMA-Gebühr an die ZPÜ bezahlen. Zuständig für das entrichten der GEMA-Gebühr für USB-Sticks und Speicherkarten ist in Deutschland der Erstinverkehrbringer. Dies bedeutet also, dass etwa der Hersteller der USB-Sticks, oder der Importeur der USB-Sticks die Anzahl der in Verkehr gebrachten USB-Sticks bei der ZPÜ melden muss und den entsprechenden Betrag an Gebühren entrichten muss.

Ob man selbst der Hersteller der USB-Sticks ist lässt sich noch leicht nachvollziehen. Schwieriger sieht es jedoch bei der eindeutigen Feststellung eines importierten USB-Stick aus. Viele Werbeagenturen und Werbemittelhändler kaufen die USB-Sticks bei einem USB-Stick Händler im Internet und sind im guten Glauben, dass alle anfallenden Abgaben abgeführt werden. Trotz einer deutschen Website, deutschen Angebot und auch einer deutschen Telefonnummer stellt sich bei einem genaueren Blick schnell heraus, dass die Firma ihren Sitz im Ausland hat. Dies ist grundsätzlich kein Problem, jedoch müssen hierfür einige Dinge beachtet werden.

Wenn die USB-Sticks von Ihnen aus Deutschland im Ausland gekauft werden, sind Sie somit der Erstinverkehrsbringer der USB-Sticks und sind somit verpflichtet für die entsprechenden Abgaben zu sorgen. Diese bestehen nicht nur aus der GEMA-Gebühr, sondern auch aus Abgaben zur Verpackungsverordnung und Elektrogeräte-Abfallverordnung (WEEE und ROHS). Für die Abführung der jeweiligen Gebühren für den Import von USB-Sticks müssen Sie Mitglied in entsprechenden Verbänden sein.

Wir garantieren Ihnen, dass die USB-Sticks die Sie bei uns kaufen konform gegenüber allen deutschen und europäischen Vorgaben sind und auch alle anfallenden Gebühren und Abgaben an die entsprechenden Stellen entrichtet wurden. Zur Koordinierung der Abwicklung und der Zusammenarbeit mit den einzelnen Behörden arbeiten wir mit unserem Systempartner HM Blue zusammen.

Muss jeder die GEMA-Gebühr für USB-Sticks bezahlen?

Grundsätzlich erst mal ja! Denn grundsätzlich kann jeder USB-Stick dafür genutzt werden urheberrechtlich geschützte Werke zu kopieren. Aber wie in Deutschland üblich gibt es kein Gesetz ohne Schlupflöcher oder Tricks um die GEMA-Gebühr zu umgehen. Wir haben zum Beispiel die Erfahrung gemacht, dass vor allem Kunden aus dem öffentlich rechtlichen Bereich, wie zum Beispiel Gemeinden, Feuerwehr, Polizei und andere Behörden auf Antrag von der ZPÜ für den jeweiligen Auftrag von der GEMA-Gebühr befreit werden. Auch kleine und mittelständige Unternehmen können bei der ZPÜ einen Antrag auf Befreiung der Urheberrechtsabgabe stellen. Hierbei muss schlüssig widerlegt werden, dass der USB-Stick nicht für das kopieren urheberrechtlich geschützter Werke nicht genutzt werden kann. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die USB-Sticks nur im internen Gebrauch an Maschinen verwendet werden, oder diese nur eine Donglefunktion zur Zertifizierung haben und keine zusätzlichen Daten auf dem USB-Stick gespeichert werden können.

Allgemein

Wie Sie sehen werfen die aktuellen GEMA Tarife der ZPÜ viele Fragen, weshalb viele Wiederverkäufer und Industriekunden mit der Regelung überfordert sind. Zusätzlich gibt es Bedingungen und Schlupflöcher bei denen diese neuen Tarife nicht greifen, welche nur von Fachleuten durschaut werden können. Wir helfen Ihnen selbstverständlich mit Ihren Fragen gerne weiter und erarbeiten in Zusammenarbeit mit Ihnen die günstigste Lösung. Ebenfalls übernehmen wir auch die vollständige Abwicklung, weshalb Sie selbst weder etwas mit dem Deutschen Zoll noch der ZPÜ zu tun haben.